Recht

Gerichtsurteil: Resturlaub verjährt nicht automatisch

Das Ende des Jahres naht. Also noch schnell ab in den Urlaub. Schließlich verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende. Nein, nicht mehr. Denn jüngst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Resturlaub verjährt nicht automatisch – auch nicht nach drei Jahren. Was hat das für Folgen?
Mittwoch, 21.12.2022, 10:45 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker
Richterin fällt ein Urteil.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 20. Dezember 2022 entschieden: Urlaubsansprüche nicht automatisch nach drei Jahren. (Foto: © NAMPIX/stock.adobe.com)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 20. Dezember 2022 die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes  (EuGH) vom 22. September 2022 übernommen. Demnach verjähren Urlaubsansprüche nicht automatisch nach drei Jahren. Arbeitgeber müssen gegenüber Arbeitnehmern ihrer Hinweispflicht nachkommen und sie über die Verjährung der Urlaubsansprüche informieren (9 AZR 266/20).

„Andernfalls besteht ein ewiger Urlaubsanspruch – sogar gegenüber ehemaligen Arbeitgebern. Der EuGH hat sich für eine hohe Hürde bei der Verjährung des Jahresurlaubs ausgesprochen und das BAG ist dieser Vorgabe gefolgt“, erklärte Tim Schmidhäußler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer.

Was bedeutet der ewige Urlaubsanspruch konkret?

Konkret bedeutet das: erst, wenn der Arbeitnehmer von seinem aktuellen Arbeitgeber über die Verjährung seines Resturlaubs informiert wurde, beginnt die Verjährung über drei Jahre lang zu laufen, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist.

Schweigt der Arbeitgeber diesbezüglich, kann der Resturlaub auch Jahre später in Anspruch genommen werden oder muss ausbezahlt werden. Dies gilt auch für ehemalige Angestellte.

Wann hat das Urteil vom Bundesarbeitsgericht keine Auswirkungen?

Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber hat dafür gesorgt, dass Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nehmen können. Mitarbeiter müssen also rechtzeitig vom Chef auf Resturlaubsansprüche und die Möglichkeit der Verjährung hingewiesen und aufgefordert werden, Urlaub zu machen. Hat ein Unternehmen diese Praxis gepflegt, hat das Urteil keine Auswirkungen auf den Betrieb.

(ots/Kanzlei Dr. Stoll & Sauer/THWA)

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