Ratgeber

Das gilt für Minijobber

Zwei junge Aushilfen in der Gastronomie
Gastronomen überall in Deutschland suchen händeringend nach Mitarbeitern – auch als geringfügig Beschäftigte. (Foto: © pikselstock – stock.adobe.com)
Nicht nur Fachkräfte, sondern auch Aushilfen werden in der Gastronomie gerade dringend benötigt. Doch welche rechtlichen Voraussetzungen bringt dieses Angestelltenverhältnis eigentlich mit sich? 
Donnerstag, 16.09.2021, 12:48 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

450 Euro-Kräfte waren und sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Gastro-Branche. Aufgrund der speziellen rechtlichen Voraussetzungen dieses Angestelltenverhältnisses – Minijobber sind weder kranken- noch arbeitslosenversichert – litten diese jedoch in hohem Maße unter den Folgen der Corona-Pandemie. Beim Neustart der Gastronomie nach dem Lockdown werden sie nun mehr denn je gebraucht. In Folge #45 des GASTRObriefings stellt ETL Adhoga daher eine Checkliste für Minijobber vor, die in sechs Punkten die wichtigsten (steuer-)rechtlichen Regelungen für die Beschäftigung von 450 Euro-Kräften skizziert:

  1. Finanzielle Rahmenbedingungen bei der 450 Euro-Anstellung: Der monatliche Verdienst von Minijobbern ist auf 450 Euro begrenzt. Davon können die Beschäftigten 3,6 Prozent an die Rentenversicherung abführen oder einen Befreiungsantrag stellen. Arbeitgeber zahlen hingegen einen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung (etwa 31, 5 Prozent). Dies entspräche einer de facto Belastung von insgesamt 591, 80 Euro für eine 450 Euro-Kraft.
  2. Lohn und Schicht – Mindestlohn begrenzt verfügbare Stundenzahl: Mit dem aktuellen Mindestlohn von 9,60 Euro können Minijobber 46,9 Stunden im Monat eingesetzt werden. Die geplante Erhöhung auf 10,45 Euro begrenzt die monatliche Verfügbarkeit auf 43,1 Stunden. 450 Euro-Kräfte dürfen jedoch steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge etwas für Nachtschichten erhalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind hingegen nicht möglich.
  3. Benefits eines guten Arbeitgebers: Arbeitgeber haben dennoch die Möglichkeit Mitarbeitern auf 450 Euro-Basis zusätzliche Anreize zu geben. Bis März 2022 kann beispielsweise noch die Corona-Prämie in der Höhe von 1.500 Euro auch an Aushilfen ausgezahlt werden. Auch Zuschüsse zum ÖPNV und materielle Zuwendungen wie Smartphones sind rechtlich in Ordnung.
  4. Urlaub und Anspruch auf Lohnfortzahlung: Minijobber haben Anspruch auf anteiligen Urlaub. Die Tage errechnen sich aus der Zeit die ein Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die 5- bzw. 6-Tage Woche als Grundlage dafür gilt. Schlegel verdeutlicht dies mit einem Beispiel: Arbeitet eine Aushilfe jeden Samstag, dann stehen ihr vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Da die Aushilfe jedoch nur samstags im Betrieb ist, entsprechen die vier Wochen vier Samstagen.
  5. Aufzeichnung der Arbeitszeit: Beginn und Ende der Schichten müssen genau dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden.
  6. Mehrere 450 Euro-Beschäftigungsverhältnisse: Hat ein Arbeitnehmer mehrere 450 Euro-Jobs darf er mit dem Lohn aller Anstellungen die 450 Euro-Grenze nicht überschreiten – sonst gilt es als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber sollten sich weitere 450 Euro-Jobs ihrer Angestellten schriftliche bestätigen lassen, da es sonst bei einer Prüfung rückwirkend zur Versicherungspflicht kommen kann.

Weitere Details können sie der Folge #45 des ETL Adhoga GASTRObriefings entnehmen. (ETL Adhoga/NZ)

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