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Corona-Krise: Was man zur Steuererklärung wissen sollte

Steuererklärung, Stift
Über Tipps zur Steuererklärung mit Blick auf die Auswirkungen durch die Corona-Pandemie für Arbeitnehmer informiert jetzt die Lohi. (Foto: ©studio v-zwoelf/stock.adobe.com)
Was gibt es bei der Steuererklärung mit Blick auf die Corona-Krise zu beachten? Wo gibt es steuerliche Erleichterungen? Wir haben Tipps und Wissenswertes zusammengestellt.
Freitag, 22.05.2020, 09:14 Uhr, Autor: Kristina Presser

Durch die Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer in Deutschland mit einem reduzierten Einkommen zu kämpfen – aufgrund von Kurzarbeitergeld oder gar Jobverluste. Die Fixkosten hingegen sind von der Pandemie unberührt und laufen weiter. Was können Arbeitnehmer und Rentner also tun, wenn die nächste Steuererklärung naht? Was ist gegenüber dem Finanzamt zu beachten?

Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi) berichtet, ist Voraussetzung für diverse Steuererleichterungen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist: „Für das Finanzamt ist es ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise, z.B. aufgrund eines Wegfalls des Zweitjobs in der Gastronomie, verschlechtert hat und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind“, heißt es von der Lohi.

Wissenswertes zur Steuererklärung in Corona-Zeiten:

  • Verspätungszuschläge rückgängig machen
    Wurde die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2018 wegen einer Corona-bedingten Überlastung zu spät durch den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt eingereicht und deswegen bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so kann dieser durch Antrag wieder aufgehoben werden. Normalerweise wird sich darum der Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kümmern.
  • Einkommensteuervorauszahlungen reduzieren
    Hat das Finanzamt mit dem letzten Einkommensteuerbescheid eine vierteljährliche Vorauszahlung festgesetzt, dann kann die Höhe angepasst werden, wenn sich das Einkommensniveau gegenüber dem letzten Jahr verschlechtert hat. Auf Antrag durch den Betroffenen ist eine Reduzierung bis auf null Euro möglich, da sich die Grundlage der Besteuerung vermindert hat. Außerdem können bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.
  • Stundung der Lohnsteuer
    Unternehmen können die Lohnsteuerzahlungen an das Finanzamt durch eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung aufschieben. Von einer Stundung der Lohnsteuer können Arbeitnehmer aber nicht Gebrauch machen, denn diese wird mit dem Ausbezahlen des Lohns fällig und vom Arbeitgeber automatisch einbehalten und an das Finanzamt, wenn auch später, abgeführt. Erhält der Mitarbeiter wegen der Krise einen geringeren Lohn, so reduziert sich die Lohnsteuer immerhin von selbst.
  • Einkommensteuernachzahlungen aufschieben
    Wurde mit dem letzten Steuerbescheid mitgeteilt, dass eine Nachzahlung eines höheren Betrags fällig ist, dann haben Rentner oder Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:
    1.: Wenn die Nachzahlung wegen der aktuellen Einkommenshöhe nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet werden, kann mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart werden.
    2.: Es kann ein Antrag auf Stundung der Nachzahlung gestellt werden. Durch die Stundung verfällt die Nachzahlung zwar nicht, aber sie kann zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden. Wegen der Corona-Krise ist der Aufschub bis zum Jahresende möglich. Daher sollte so bald wie möglich begonnen werden, eine Rücklage dafür zu bilden.
  • Stundungszinsen entfallen
    Für eine offene Steuerschuld werden ab dem ersten Tag der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fällig. Das ist bei den derzeitigen Zinsen am Kapitalmarkt sehr hoch, denn der Zinssatz pro Jahr liegt damit bei 6 Prozent. Eine genehmigte Stundung bringt normalerweise nicht automatisch den Erlass der Zinsen mit sich, es sei denn, der Antrag auf Stundung wird wegen der Corona-Krise gestellt. Dann erfolgt die Stundung zinslos.
  • Säumniszuschläge rückgängig machen
    Ist aufgrund einer noch offenen oder verspäteten Nachzahlung bereits ein Säumniszuschlag bzw. eine Strafgebühr in Höhe von einem Prozent pro Monat auf die Steuerschuld, systembedingt festgesetzt worden, weil der vom Finanzbeamten gesetzte Termin für die Zahlung längst überschritten wurde, dann kann dieser auf Antrag hin ebenfalls erlassen werden.
  • Pfändungen verhindern
    Unternehmen, bei denen der Besuch eines Vollstreckungsbeamten vom Finanzamt bevorsteht, weil sie seit Längerem Steuerschulden haben, können dies mit Hinweis auf die Corona-Krise aktuell verhindern. Pfändungen wegen Steuerschulden können bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag wegen Zahlungsschwierigkeiten ausgesetzt werden. Diese Regelung könnte auch bei Privatpersonen funktionieren. Daher kann es sich lohnen, beim Finanzamt einen Antrag mit Bezug auf die Corona-Unternehmerregelung zu stellen, um die Pfändung hinauszuzögern.

Die Finanzämter sind derzeit aufgrund der angespannten Situation angehalten, Erleichterungen unbürokratisch und großzügig zu gewähren und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, um vorliegende existentielle Bedrohungen nicht zu verschärfen. Als Hilfe gibt es teilweise vorgefertigte Formulare für Anträge auf den Webseiten der einzelnen Bundesländer zum Ausdrucken. Die Anträge können auch formlos oder als Elster-Nachricht, müssen aber in jedem Fall schriftlich, beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Mehr Infos unter: www.lohi.de/steuertipps

(ots/Lohi/KP)

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