Arbeitsrecht: Muss man sein Trinkgeld teilen?
In vielen Betrieben gehen die Chefs unterschiedlich mit dem Thema Trinkgeld um. Bei einigen ist es üblich, das Trinkgeld aller Angestellten nach Feierabend einzusammeln und gleichmäßig unter sämtlichen Arbeitnehmern aufzuteilen. Auf diese Weise kann auch das Personal in der Küche, das ja in der Regel keinen direkten Kundenkontakt hat, vom Trinkgeld der Gäste profitieren.
Die rechtliche Situation bezüglich des Umgangs mit Trinkgeld ist allerdings eindeutig. Jeder der Trinkgeld von Gästen erhält, darf dieses auch behalten. Keine Kellnerin und kein Kellner ist dazu verpflichtet, sein Trinkgeld oder auch nur einen Teil davon beim Chef abzugeben oder es mit Kollegen zu teilen, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln, gegenüber RP-Online, „denn Trinkgeld ist nicht Teil des Arbeitslohns.“
Es gibt bereits Gerichtsurteile die diese Aussage bestätigen. In einem gastronomischen Betrieb in Rheinland-Pfalz klagte ein Kellner im Jahr 2010 gegen seinen Chef, weil dieser regelmäßig das Trinkgeld der Servicekraft (monatlich rund 500 Euro) einsammelte und unter allen Angestellten verteilte. Der Kellner bekam Recht, denn das Trinkgeld werde „als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht“, so die Aussage des Gerichts. Auf deutsch bedeutet das soviel wie, dass sich während des Besuches im Restaurant zwischen Gast und Kellner eine persönliche Beziehung entwickelt, „in der der Gast die Leistung des Kellners anerkennt, nicht aber etwa die des Kochs“, schreibt RP-Online. (rp-online.de/MJ)