Rechtslage

Bundesweiter „Hygienepranger“ beschlossen

Ein Koch knetet Teig in einer Küche
Neue Gesetzeslage: Verstoßen Restaurants gegen Hygienebestimmungen, können die Ergebnisse der zuvor erfolgten Lebensmittelkontrollen ein halbes Jahr lang öffentlich im Internet eingesehen werden. (© HD92/Fotolia)
Der Deutsche Bundesrat hat dieser Tage einem Gesetzesvorschlag zugestimmt, der eine sechsmonatige Veröffentlichung der Ergebnisse von Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben erlaubt.
Montag, 15.04.2019, 13:19 Uhr, Autor: Thomas Hack

Den deutschen Behörden wurde nun auch bundesweit die Möglichkeit eingeräumt, auf ihren Webportalen etwaige Verstöße gegen Hygienebestimmungen in Gastronomiebetrieben publik zu machen. Zunächst hatte sich der Deutsche Bundestag für eine solche Befugnis ausgesprochen, doch durch die jetzige Zustimmung des Bundesrats hat dieser Beschluss Gesetzescharakter. Einfach ausgedrückt geht es darum: Verstoßen Restaurants gegen etwaige Hygienebestimmungen, können die Ergebnisse der zuvor erfolgten Lebensmittelkontrollen ein halbes Jahr lang öffentlich im Internet eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Zeitspanne werden die Einträge seitens der Behörden wieder gelöscht. Damit verbunden ist jedoch auch die Pflicht der Behörden, eine Behebung der angeprangerten Mängel seitens des Gastrobetriebs ebenfalls öffentlich zu dokumentieren.

„Das Internet vergisst nichts!“
Das Problem für die Gastronomen: Die Entfernung negativer Einträge von staatlicher Seiten aus ist zwar garantiert, doch wenn die Informationen inzwischen auch auf externen Webseiten gepostet wurden, können diese möglicherweise für immer und ewig einsehbar sein – bekanntermaßen vergisst das Internet nichts. Nicht berücksichtigt werden hinsichtlich der Einträge etwa Umstände wie unzureichende Bausubstanz der Gaststätte oder formale Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, sofern sich diese nicht negativ auf Lebensmittel auswirken. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA fordert hingegen eine Überarbeitung des angedachten Gesetzestextes, da dieser bisher noch zahlreiche schwammige Begriffe enthielte und damit bei vielen Gastronomen Rechtsunsicherheiten hervorrufen würde. Dieses bundesweit geltende Gesetz tritt in Kraft, wenn es seitens des Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend öffentlich verkündet wurde.

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